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Nieuws | Geplaatst op 25 april 2023

Ergebnis der Beratungen zwischen Interessen- und Dachverbänden und dem Finanzministerium über Einspruchsverfahren zu Box 3

Die Interessenverbände (der Verband der Steuerzahler, der Verbraucherverband, der Verbraucheranspruch und die Dachverbände NBA, NOAB, NOB, RB und SRA) und das Finanzministerium haben in den letzten Wochen über laufende und zukünftige Einspruchsverfahren in Bezug auf Box 3 diskutiert. Der Staatssekretär für Finanzen hat am 20. April 2023 einen Brief an das Parlament geschickt, in dem er die Vorgehensweise der Steuerbehörde erläutert.

Laufende Einsprüche zu Box 3 werden aufrechterhalten

In Bezug auf laufende Einspruchsverfahren zu Box 3 für die Jahre bis einschließlich 2021 gibt der Staatssekretär an, dass diese Einspruchsverfahren aufrechterhalten werden. Diese Vorgehensweise der Steuerbehörde wurde ab dem 13. März 2023 in Absprache mit den Interessen- und Dachverbänden eingeführt. Das Finanzministerium verknüpft dies jedoch mit der Bedingung, dass der Einspruch klar auf Box 3 bezogen ist. Aus diesem Grund wird eine knappe Begründung des eingereichten Einspruchs gefordert. Dies kann zum Beispiel mit der Erklärung erfolgen, dass “die Wiederherstellung des Rechts für Box 3 keine korrekte Umsetzung der tatsächlichen Rendite ist”, wobei die einschlägigen Einspruchsgründe angegeben werden.

Es ist beabsichtigt, mit der Entscheidung über den Einspruch zu warten, bis der Hoge Raad in einigen laufenden Verfahren mehr Klarheit darüber schafft, ob die Wiederherstellung des Rechts für Box 3 eine korrekte Umsetzung des Weihnachtsurteils vom 24. Dezember 2021 darstellt. Die Rechtssicherheit wird durch die Veröffentlichung dieser Urteile in absehbarer Zukunft verbessert. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass der Steuerpflichtige vorerst keine Ablehnung des Einspruchs erhält und somit auch noch nicht in Berufung gehen muss, um seine Rechte zu wahren.

Um diese Vorgehensweise der Steuerbehörde erfolgreich umzusetzen, rufen die Interessenverbände ihre Mitglieder dazu auf, die Steuerbehörde nicht in Verzug zu setzen, wenn die Steuerbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Einspruch entschieden hat. Wenn jedoch eine Mahnung eingereicht wird, wird die Steuerbehörde den Einspruch ablehnen.

Definitive Aanslagen 2021 und 2022

Auch wurden kürzlich weitere Vereinbarungen getroffen, um Widersprüche gegen die noch ausstehenden endgültigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 zu vermeiden. Die Steuerbehörde wird vorerst keine endgültigen Einkommensteuerbescheide für 2021 und 2022 bei Bescheiden mit Box-3-Einkommen (wenn es sich nicht ausschließlich um Bankguthaben handelt) ausstellen. Dadurch werden Steuerpflichtige nicht dazu gezwungen, Widerspruch einzulegen, um von einem möglicherweise günstigen Ausgang der laufenden Kassationsverfahren profitieren zu können.

Die endgültigen Bescheide werden erst nach einem Urteil des Hohen Gerichtshofs in den laufenden Verfahren ausgestellt und berücksichtigen dann das Ergebnis der Verfahren. Auf diese Weise kann die Anzahl der Widersprüche in naher Zukunft begrenzt werden, was den Druck auf Steuerpflichtige, Steuerdienstleister und die Steuerbehörde reduziert.

Beachten Sie jedoch, dass dies nur für die Steuerjahre 2021 und 2022 gilt, nicht für frühere Jahre. Die endgültigen Bescheide bis einschließlich 2020 werden daher wie gewohnt ausgestellt. Dagegen kann es sinnvoll sein, Widerspruch einzulegen.

Vorläufige Bescheide für 2021 und 2022 werden jedoch ausgestellt. Dies gilt sowohl für vorläufige Bescheide, die zu einer Rückerstattung führen, als auch für vorläufige Bescheide, die zu einer Zahlung führen. Auf diese Weise wird vermieden, dass Betroffene länger auf ihr Geld warten müssen. Außerdem wird vermieden, dass über einen längeren Zeitraum Steuerzinsen berechnet werden. Ein Antrag auf Überprüfung des Box-3-Einkommens in einem vorläufigen Bescheid kann derzeit nicht zu einer Anpassung führen. Das Einreichen eines solchen Antrags ist daher sinnlos. Wenn ein Betroffener dennoch einen Antrag auf Überprüfung eines vorläufigen Bescheids stellt, wird die Steuerbehörde dies zurückstellen. Dies gilt auch für Widersprüche gegen eine eventuelle frühere Ablehnung eines solchen Antrags.

Einspruch notwendig, um Rechte zu sichern, gegen endgültige Steuerbescheide

Falls Steuerpflichtige dennoch einen endgültigen Steuerbescheid für 2021 oder 2022 erhalten, müssen sie rechtzeitig Einspruch einlegen, um ihre Rechte zu sichern.

Massenbeschwerde-Plus-Verfahren für Box 3 für Nicht-Einsprechende

Die Interessen- und Dachverbände fordern ihre Basis erneut auf, keine Anträge auf automatische Herabsetzung von Steuerbescheiden für die Jahre 2017-2020 für Nicht-Einsprechende bei Box 3 einzureichen. Ende Januar 2023 wurde hierfür eine Entscheidung über eine Massenbeschwerde-Plus für die Kalenderjahre 2017 bis 2020 im Staatsblatt veröffentlicht. Wenn der Hohe Rat entscheidet, dass die Gruppe der Nicht-Einsprechenden dennoch für die Wiederherstellung der Rechte bei Box 3 in Frage kommt, wird die Steuerbehörde dies automatisch anwenden. Das Finanzministerium hat während der Beratungen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechte bei Box 3 auch klargestellt, dass Nicht-Einsprechende für Box 3 über die Jahre 2017-2020 – die keinen Antrag auf automatische Herabsetzung gestellt haben – die gleichen Rechte haben wie Nicht-Einsprechende, die einen Antrag auf automatische Herabsetzung gestellt haben.

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